Ein Rechtsschutzbegehren, das nach den behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nicht auf die Verwaltung einer in Ö gelegenen, nach dem anwendbaren ausländischen ehelichen Güterstand im Gesamthandeigentum stehenden gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern auf die Untersagung der das Alleineigentum des Rechtsnachfolgers des einen Ehegatten beeinträchtigenden Nutzung durch den anderen Ehegatten gerichtet ist, ist als - nach österr Sachenrecht zu beurteilende (§ 31 IPRG) - Eigentumsfreiheitsklage iSd § 523 ABGB anzusehen und daher im streitigen Rechtsweg zu verfolgen.