Gem § 61 Abs 1 Z 5 StPO gilt in der HV vor dem ER LG (abgesehen von dort genannten Ausnahmen) notwendige Verteidigung, wenn für die - nach den UFeststellungen begangene - Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Eine verfehlte Subsumtion ändert daran nichts.
13 Os 3/22y