1. Art 25 Abs 4 VO (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die VO (EU) 2016/1624 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen durch einen MS auf der Grundlage der Art 25 und 27 des Schengener Grenzkodex entgegensteht, wenn deren Dauer die in Art 25 Abs 4 dieses Kodex festgelegte Gesamthöchstdauer von sechs Monaten überschreitet und keine neue Bedrohung vorliegt, die eine erneute Anwendung der in diesem Art 25 vorgesehenen Zeiträume rechtfertigen würde.