Art 2 lit a und Art 39 EuGVVO 2012 sind dahin auszulegen, dass ein B mit einer Zahlungsanordnung, den ein Gericht eines MS auf der Grundlage von in einem Drittstaat ergangenen rk U erlässt, eine Entscheidung darstellt und in den anderen MS vollstreckbar ist, wenn er am Ende eines kontradiktorischen Verfahrens im Ursprungs-MS erlassen und dort für vollstreckbar erklärt wurde, wobei dieser Charakter als Entscheidung dem Vollstreckungsschuldner nicht das Recht nimmt, nach Art 46 EuGVVO 2012 die Versagung der Vollstreckung aus einem der in Art 45 der VO genannten Gründe zu beantragen.