Eine Bestimmung einer Steuerregelung eines MS, nach der Vermittler in Bezug auf Touristenunterkünfte, die sich in einer Region dieses MS befinden und für die sie als Vermittler tätig sind oder die von ihnen beworben werden, verpflichtet sind, der Steuerverwaltung auf deren schriftliches Verlangen hin die Daten des Betreibers und die Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr zu übermitteln, fällt in den "Bereich der Besteuerung", der ausdrücklich vom Anwendungsbereich der RL 2000/31/EG ausgenommen ist. Eine solche für die Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung unabhängig von ihrem Niederlassungsort und ihren Vermittlungsmodalitäten geltende Regelung verstößt nicht gegen das in Art 56 AEUV aufgestellte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.