§ 3 EisbEG
Zweck der Enteignungsentschädigung ist, den Vermögensnachteil des Enteigneten bloß auszugleichen, nicht aber dessen Bereicherung herbeizuführen. Entscheidend ist daher, ob sich das Entwicklungspotential zum Bewertungszeitpunkt schon auf den Marktpreis auswirkt. Ein später angesetzter Bewertungsstichtag berücksichtigt bereits die Nachteile der Preisentwicklung, weshalb die Wertsicherung erst mit diesem Stichtag anzusetzen ist.