§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB
Das Herüberwachsen(lassen) von Wurzeln und Ästen ist in der Regel nicht als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren. Seit Inkrafttreten des ZivRÄG 2004 gewährt der OGH jedoch bei "hereinragenden Pflanzen" unter strengen Voraussetzungen Ansprüche nach § 364 ABGB.