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Fehlende Lastenfreiheit oder Beschränkung des Nutzungsrechts begründet einen Rechtsmangel

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/75ÖJZ 2022, 537 - 538 Heft 10 v. 10.5.2022

Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Sachmängel sind Beeinträchtigungen der Substanz; ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die Rechtsposition verschafft, die er ihm nach dem Vertrag hätte verschaffen müssen.

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