Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Sachmängel sind Beeinträchtigungen der Substanz; ein Rechtsmangel liegt dann vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die Rechtsposition verschafft, die er ihm nach dem Vertrag hätte verschaffen müssen.
3 Ob 18/22a