vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Erfüllungsgehilfe haftet nur für eigenen Verhaltensunwert

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/76ÖJZ 2022, 538 - 539 Heft 10 v. 10.5.2022

Der Erfüllungsgehilfe haftet dem Gläubiger nur dann direkt, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt. Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, erst dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden.

3 Ob 228/21g

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!