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Ein Belegarzt haftet für Gehilfen, die in Erfüllung seines Behandlungsvertrags handeln

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/74ÖJZ 2022, 536 - 537 Heft 10 v. 10.5.2022

Beim Belegarztsystem liegt ein gespaltener Krankenhausvertrag mit einer Aufspaltung der Leistungspflichten vor. Der Belegarzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrags die Behandlung des Patienten, im Regelfall dessen Operation samt Nachbehandlung, und das Belegspital im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrags die Erbringung der damit verbundenen Leistungspflichten samt den krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdiensten. Der Belegarzt haftet für jene Personen, die in Erfüllung seines Behandlungsvertrags die schadensrelevanten Handlungen vornehmen.

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