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Schmerzengeld für seelische Schmerzen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2021/104ÖJZ 2021, 698 Heft 14 und 15 v. 19.7.2021

Auch im Fall von seelischen Schmerzen hat die Bemessung des Schmerzengelds global zu erfolgen. Dabei ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rsp ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden. Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist aber einerseits aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung und andererseits aufgrund der Rsp, wonach das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, gerechtfertigt.

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