Voraussetzung für eine gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist jedenfalls, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist.
3 Ob 41/21g