Der EuGH ist zuständig, über eine Klage Ungarns zu entscheiden, die sich gg die Entschließung des EP richtet, mit der das Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, dass eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union durch diesen MS besteht. Bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses im Zusammenhang mit der Annahme dieser Entschließung hat das EP die Enthaltungen zu Recht nicht berücksichtigt.