Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Kap II Abschn 3 EuGVVO 2012 (Art 10 ff) sind dahin auszulegen, dass sie im Fall eines Rechtsstreits zwischen einem Gewerbetreibenden (Zessionar einer Forderung, die ursprünglich dem Geschädigten zustand) und dem betreffenden Haftpflichtversicherungsunternehmen nicht anwendbar sind. Der in Rede stehende Abschn der EuGVVO 2012 errichtet ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen. Das Ziel dieses Abschn besteht darin, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften zu schützen, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung. Dieses Ziel bedeutet, dass die Anwendung der in diesem Abschn vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften nicht auf Personen ausgedehnt werden darf, die dieses Schutzes nicht bedürfen. Zwar muss ein Zessionar (der Ansprüche des Geschädigten), der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Zuständigkeitsvorschriften kommen, während in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, aber kein besonderer Schutz gerechtfertigt ist. Kommt der besondere Schutzzweck nicht zum Tragen, so kann die gerichtliche Zuständigkeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auf Art 7 Nr 2 oder Art 7 Nr 5 EuGVVO 2012 gestützt werden.