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Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialvorschriften des Sitzstaats eines Leiharbeitsunternehmens bei Entsendung

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2021/89ÖJZ 2021, 706 Heft 14 und 15 v. 19.7.2021

Art 14 Abs 2 VO 987/2009 ist dahin auszulegen, dass ein in einem MS ansässiges Leiharbeitsunternehmen, um als in diesem MS "gewöhnlich tätig" iSv Art 12 Abs 1 VO 883/2004 angesehen werden zu können, einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von LeihAN für Unternehmen, die in diesem MS niedergelassen und tätig sind, ausüben muss.

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