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Sanktionsrüge ist auch gegen die Anordnung vermögensrechtlicher Anordnungen zulässig

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/84ÖJZ 2021, 542 Heft 11 v. 1.6.2021

Dabei unterliegt das Überschreiten der Anordnungsbefugnis (= Sanktionsbefugnis) der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, Rechtsfehler bei Ermessensentscheidungen innerhalb der Befugnisgrenzen sind aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter und dritter Fall StPO geltend zu machen.

14 Os 125/20v

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