Dabei unterliegt das Überschreiten der Anordnungsbefugnis (= Sanktionsbefugnis) der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, Rechtsfehler bei Ermessensentscheidungen innerhalb der Befugnisgrenzen sind aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter und dritter Fall StPO geltend zu machen.
14 Os 125/20v