Zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit der Wohnortverlegung ins Ausland (Art 8 und Art 11 Abs 1 EMRK; § 162 Abs 3 ABGB) sind - von einer etwaigen Anwendbarkeit des Haager Kindesentführungsübereinkommens unabhängige - Rechtsbehelfe für den Fall vorzusehen, dass das Kind widerrechtlich aus Österreich verbracht wurde. Im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren kann daher als Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls iSd § 107 Abs 3 AußStrG auch die Rückführung des Kindes angeordnet werden.