Ist das SchöffenG verfehlt von einer erweiterten Strafbefugnis ausgegangen, steht § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO auch offen, wenn die ausgemessene Strafe innerhalb des zutreffenden Rahmens liegt.
14 Os 143/20s
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.