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Anerkennung und Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten verhängten Geldbußen wegen eines Verkehrsdelikts

EuGH-EntscheidungenJudikaturHans Peter LehoferÖJZ 2020/13ÖJZ 2020, 95 - 96 Heft 2 v. 13.1.2020

1. Art 7 Abs 2 lit g und Art 20 Abs 3 RahmenB 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen idF RahmenB 2009/299/JI sind dahin auszulegen, dass, nachdem eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe nach den nationalen Rechtsvorschriften des EntscheidungsMS zugestellt wurde, die die Angabe enthält, dass und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, die Behörde des VollstreckungsMS die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung nicht verweigern kann, sofern dem Betreffenden eine ausreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eingeräumt wurde, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, wobei die Tatsache, dass das Verfahren zur Verhängung der fraglichen Geldbuße oder Geldstrafe den Charakter eines Verwaltungsverfahrens aufweist, keine Auswirkung hat.

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