Art 9 Abs 1 lit i iVm Art 26 Abs 2 lit a Lebensmittel-Informationsverordnung ist dahin auszulegen, dass auf Lebensmittel aus einem vom Staat Israel besetzten Gebiet nicht nur dieses Gebiet, sondern, falls diese Lebensmittel aus einer israelischen Siedlung kommen, auch diese Herkunft angegeben werden muss.