Art 1 Abs 2 lit f Rom I-VO (Art 1 Abs 2 lit e EVÜ) ist dahin auszulegen, dass vertragliche Pflichten, die ihren Ursprung in einem Treuhandvertrag über die Verwaltung einer Beteiligung an einer KG haben, nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit f betrifft ausschließlich die organisatorischen Aspekte der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen. Geschäfte in Bezug auf Gesellschaftsanteile, wie die Veräußerung oder die Treuhand, können zwar Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht aufwerfen, doch gilt dies nicht für die diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträge.