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Vermisste Information gehört zur prozessförmigen Bezeichnung unterlassener Mitteilung nach § 250 StPO

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/16ÖJZ 2020, 92 Heft 2 v. 13.1.2020

Unterlässt die Rüge unterlassener Mitteilung nach § 250 Abs 2 StPO eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Information, entspricht sie nicht den prozessualen Anforderungen des § 285a Z 2 StPO.

12 Os 77/19v

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