Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten bildet nur dann einen Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB, wenn die Forderungsprätendenten gleiche oder verschiedene einander ausschließende Ansprüche geltend machen und die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners besteht. Für den Fall, dass nur ein Forderungsprätendent vorhanden ist, der Schuldner sich aber nicht sicher ist, ob dessen Anspruch zu Recht besteht, steht der Gerichtserlag nicht zur Verfügung.