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Rechtsschutzversicherung: Die Obliegenheit "unverzüglicher" Anzeige gilt nach Vertragsbeendigung für alle später bekannt werdenden Versicherungsfälle

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHelge HochÖJZ 2020/117ÖJZ 2020, 752 - 753 Heft 16 v. 18.8.2020

Auch einem durchschnittlich verständigen VersN ist einsichtig, dass der Versicherer im Fall der Beendigung des Vertrags (im Gegensatz zum aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag) ein uneingeschränktes Interesse an einer iSd § 33 VersVG "unverzüglichen" Anzeige aller Versicherungsfälle hat, von denen der VersN unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung (oder erst nach Ablauf einer im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist) erfährt.

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