Auch einem durchschnittlich verständigen VersN ist einsichtig, dass der Versicherer im Fall der Beendigung des Vertrags (im Gegensatz zum aufrechten Rechtsschutzversicherungsvertrag) ein uneingeschränktes Interesse an einer iSd § 33 VersVG "unverzüglichen" Anzeige aller Versicherungsfälle hat, von denen der VersN unverschuldet erst nach Vertragsbeendigung (oder erst nach Ablauf einer im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist) erfährt.