Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (hier: ein Podest, auf dem das Hotelbett steht).
5 Ob 47/20b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.