Die Anspruchsvoraussetzung "gemeinsamer Haushalt" (§ 2 Abs 1 [Z 4] und Abs 3 FamZeitbG) liegt auch im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des "anderen Elternteils" während der Familienzeit des Vaters weiterhin vor (vgl RS0133015).