Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbilds als Bildzitat ist vorausgesetzt, dass das in einem Bericht wiedergegebene Lichtbild Zitat- und Belegfunktion hat und nicht nur dazu dient, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. Dabei ist eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vorzunehmen.