Die die Kostenentscheidung regelnde Bestimmung des § 609 Abs 1 ZPO steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Schiedsparteien. Eine solche kann in der Schiedsvereinbarung (unmittelbar oder durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln) oder in einer getrennten Verfahrensvereinbarung getroffen werden.