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Kostenentscheidung des Schiedsgerichts - Abweichen von der hg Rsp zum Kostenersatz bedeutet noch keinen Verstoß gegen den materiellen ordre public

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2020/84ÖJZ 2020, 526 - 527 Heft 11 v. 2.6.2020

Die die Kostenentscheidung regelnde Bestimmung des § 609 Abs 1 ZPO steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer abweichenden Vereinbarung der Schiedsparteien. Eine solche kann in der Schiedsvereinbarung (unmittelbar oder durch Verweis auf institutionelle Schiedsregeln) oder in einer getrennten Verfahrensvereinbarung getroffen werden.

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