Bei einer Stapelparkanlage (Parkwippe) fallen die Stellflächen grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweiligen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Ein Schaden, der die Stellflächen betrifft, fällt daher nicht in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, auch wenn die Behebung besonders aufwändig ist.
5 Ob 177/19v