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Rückforderung der Maklerprovision

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/71ÖJZ 2020, 509 - 511 Heft 11 v. 2.6.2020

§ 3 MaklerG

Der Makler haftet für Fehlinformationen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insb eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht. Informationen oder Zusagen, die seinem eigenen Kenntnisstand nicht entsprechen, darf der Immobilienmakler allerdings nicht erteilen.

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