§ 5 Abs 5 KBGG idF BGBl I 2007/76
Voraussetzung für das Enden des (KBG-)Anspruchs (hier: einer sog "Krisenpflegemutter") für das ältere Kind ist das grds Bestehen eines Anspruchs (also eines "abstrakten Anspruchs") für das weitere (jüngere [hier: Pflege-])Kind.