Dass Pensionen im Jahr 2018 bei einem mtl Gesamtpensionseinkommen von mehr als Euro 4.980,- nicht mehr angepasst (erhöht) wurden, stellt keine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gem Art 4 RL 79/7/EWG (Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit) dar, auch wenn (Gesamt-)Pensionen in dieser Höhe in einem wesentlich höheren Prozentsatz von Männern bezogen wurden.