Abtretung an eine andere StA hat nach § 36 Abs 2 StPO keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, über im Zeitpunkt der Abtretung offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden. Zuständigkeitsänderung durch BehAkt von OStA oder GenProk führt zur Änderung der Gerichtszuständigkeit für zuvor eingebrachte Beschwerden.
12 Ns 75/19d