Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Influencer mit ihren Videos dem AMD-G (FN ) unterliegen und welche Konsequenzen damit einhergehen. Die Beurteilung der einzelnen Kriterien fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria"). Anhand ihrer Entscheidungen werden bisherige Auslegungsschwierigkeiten aufgezeigt.
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