§ 107 AußStrG
Die Möglichkeit der Anordnung des verpflichtenden Besuchs einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung dient dazu, Vorbehalte der Eltern gegenüber diesem Instrument und der Inanspruchnahme professioneller Hilfe zu überwinden, und nicht, Probleme zwischen den Eltern zu lösen. Es bedarf daher eines vertrauensvollen Rahmens zwischen dem Erziehungsberater und dem (einzelnen) Elternteil.