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Keine Umkehr des eingetreten Wiederauflebens

EvidenzblattJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/153ÖJZ 2019, 1071 - 1073 Heft 23 und 24 v. 4.12.2019

§ 281 IO (§ 198 IO)

§ 281 IO ist nur dann anzuwenden, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Regelung des § 281 IO einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.

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