§ 281 IO (§ 198 IO)
§ 281 IO ist nur dann anzuwenden, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO analog auch für die Inanspruchnahme der Regelung des § 281 IO einzuhalten, um ein Wiederaufleben zu verhindern.