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Datenschutz im Strafverfahren ist Sache von Einspruch wegen Rechtsverletzung, B und Beschwerde dagegen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/146ÖJZ 2019, 885 - 887 Heft 19 v. 30.9.2019

Die StPO normiert einen (subjektiven) Anspruch (ua) auf Löschung von durch StA und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben im Strafverfahren erlangten personenbezogenen Daten. Berechtigten Löschungsanträgen einer betroffenen Person hat das zuständige Organ der Gerichtsbarkeit (je nach Verfahrensstadium also die StA oder das Gericht) unverzüglich zu entsprechen. Eine abschlägige Entscheidung des Gerichts über einen solchen Antrag hat mit bekämpfbarem B zu ergehen. Gegen Entscheidungen der StA, auch wenn diese nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffen wurden, steht Einspruch wegen Rechtsverletzung zu. Ein auf die (unverzügliche) Löschung von in einem Strafverfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten bezogener Anspruch ist, weil er mit in der StPO eingeräumten RM aufgegriffen werden kann, nicht Gegenstand des bloß subsidiären Verfahrens nach dem GOG.

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