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Regelung Polens über die Herabsetzung des Ruhestandsalters von Höchstrichtern verstößt gegen die Pflicht zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes

EuGH-EntscheidungenJudikaturAndreas KuminÖJZ 2019/106ÖJZ 2019, 887 - 888 Heft 19 v. 30.9.2019

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 19 Abs 1 UnterAbs 2 EUV verstoßen, dass sie zum einen vorgesehen hat, dass die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) auf amtierende Richter Anwendung findet, die vor dem 3. 4. 2018 an dieses Gericht berufen worden waren, und zum anderen dem Präsidenten der Republik die Befugnis verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter dieses Gerichts über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus nach freiem Ermessen zu verlängern.

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