Bei privatwirtschaftlichen Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse (Daseinsvorsorge und Infrastruktur) erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. Allerdings unterliegt die öffentliche Hand auch in diesen Bereichen der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, wenn sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt.