Prospekthaftungsansprüche bestehen nicht nur nach § 11 KMG, sondern auch nach allg zivilrechtl Grundsätzen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung ist dabei, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht.