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Verletzung unionsrechtlicher Informationspflichten begründet eine unlautere Geschäftspraktik

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/126ÖJZ 2019, 783 - 784 Heft 17 v. 26.8.2019

Nach § 2 Abs 5 UWG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing als wesentliche Informationen. Werden sie dem Verbraucher vorenthalten, so liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor. Eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) und der Spürbarkeit (Relevanz) hat zu entfallen.

4 Ob 64/19

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