Nach § 2 Abs 5 UWG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing als wesentliche Informationen. Werden sie dem Verbraucher vorenthalten, so liegt eine irreführende Geschäftspraktik vor. Eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) und der Spürbarkeit (Relevanz) hat zu entfallen.
4 Ob 64/19