Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung richtet sich der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein aufmerksamer Durchschnittsadressat gewinnt. Ein - etwa durch eine blickfangartig hervorgehobene Aussage oder durch eine Spitzenstellungsbehauptung - an sich irreführender Eindruck kann durch einen ausreichend wahrnehmbaren und verständlichen aufklärenden Hinweis beseitigt werden.