§ 1331 ABGB
Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gem § 1331 ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, dass die Sache zeitweise (vorübergehend) nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.
1 Ob 163/18d
§ 1331 ABGB
Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gem § 1331 ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, dass die Sache zeitweise (vorübergehend) nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.
1 Ob 163/18d