§§ 137, 231 ABGB
Eine generelle Verpflichtung des haushaltführenden Elternteils zur Erbringung überdurchschnittlicher Betreuungsleistungen, um den geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten, besteht weder nach der Grundregel des § 231 ABGB noch unter dem Gesichtspunkt der Beistandspflicht gem § 137 Abs 2 ABGB.