§ 12a MRG
Die Anhebung des Hauptmietzinses im Fall der Unternehmensverpachtung nach § 12a Abs 5 MRG ist (im Gegensatz zur Unternehmensveräußerung) nicht befristet. Es kann auch sein, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird.