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Branchenabschlag für Schuhgeschäft

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/94ÖJZ 2019, 669 - 671 Heft 14 und 15 v. 16.7.2019

§ 12a MRG

Die Anhebung des Hauptmietzinses im Fall der Unternehmensverpachtung nach § 12a Abs 5 MRG ist (im Gegensatz zur Unternehmensveräußerung) nicht befristet. Es kann auch sein, dass - wie etwa bei wiederholter Verpachtung - ein Anhebungstatbestand mehrfach verwirklicht wird.

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