Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass gerichtsnotorische aber, aus Sicht des Angeklagten, unbekannte Tatsachen erläuterungsbedürftig sind und ein Zuwiderhandeln den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 258 Abs 1 StPO
Schlagwörter: