Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte der EGMR die Frage zu würdigen, ob eine in einer Zeitschrift abgebildete Person eine solche allgemeinen Interesses ist und sich dahingehend dem Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre des Einzelnen zu widmen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 10 EMRK; Art 41 EMRK; § 7a MedienG