Zusammenfassung: Der erkennende Senat geht mit seiner Entscheidung der Frage auf den Grund, ob ein Feststellungsbescheid im Nachprüfungsverfahren nach einer zwischenzeitlich ergangenen Zuschlagsentscheidung ausreicht, um Schadenersatzansprüche auf dem Boden des BVergG 2006 geltend machen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 184 BVergG