Zusammenfassung: Vorliegend stellt der OGH mit seiner Entscheidung klar, dass eine verschlechternde Änderungsvereinbarung noch nicht so weit reicht, dass bestehende Ansprüche in Frage gestellt werden und eine darauf folgende Kündigung alleine deswegen noch kein verpöntes Motiv darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG