Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH der Frage auf den Grund, wie weit Feststellungen im Finanzstrafverfahren reichen müssen, indem eingehend auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung eingegangen wird. Liegt überhaupt ein zu bilanzierender Vermögensvorteil vor?
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 FinStrG